1.Gesellschaftsleiter (1.Hauptmann)

Er leitet in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des engeren Vorstandes die Geschicke der Gesellschaft. Zu seinem Aufgabenbereich gehört die Koordination des Vereinslebens und der Vorstandstätigkeit. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die gerichtliche Vertretung erfolgt mit einem weiteren Mitglied des engeren Vorstandes. Als Gesellschaftsleiter nimmt er teil an den erweiterten Vorstandssitzungen des Hauptvereins. Er leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und beruft diese ggf. ein. In den Mitgliederversammlungen stellt er die Beschlussfähigkeit fest, zeichnet den Bericht über die letzte Mitgliederversammlung gegen und erteilt oder entzieht das Wort. Jedem Mitglied ist jedoch in angemessenem Rahmen die Gelegenheit zum Wortbeitrag zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Vorstandssitzungen bezüglich der Vorstandsmitglieder. Sitzungen des erweiterten Vorstandes sollten mindestens halbjährlich einberufen werden. Sitzungen des engeren Vorstandes nach Bedarf. Der 1.Gesellschaftsleiter ernennt auf Beschluss des engeren Vorstandes Ehrenmitglieder. Er schlägt in Abstimmung mit dem 2.Hauptmann verdiente Kameraden für Auszeichnungen des Hauptvereins bzw. des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften vor, sofern der 2.Hauptmann nicht selbst betroffen ist. Im Verhinderungsfalle wird der 1.Gesellschaftsleiter durch den 2.Gesellschaftsleiter, im Falle dessen Verhinderung durch den 1.Geschäftsführer und im weiteren durch den 1.Kassierer vertreten. Er kann seine Aufgaben im Einzelfall auf den 2.Gesellschaftsleiter oder ein anderes Mitglied des engeren Vorstandes delegieren. Auf sein Verlangen haben die anderen Vorstandsmitglieder alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen. Der Schießmeister legt ihm unaufgefordert mindestens 1x jährlich das Schießbuch vor, in dem die Angaben über Art und Menge der beschafften, verbrauchten und vorhandenen Munition enthalten sein müssen. Der 1.Hauptmann kann einmalig je Kalenderjahr frei über einen bestimmten Betrag verfügen. Die Höhe ergibt sich aus der Finanz- und Kassenordnung. Die Verwendung ist nachzuweisen.  Der 1. und 2.Hauptmann können eine Aufgabenteilung für fest umrissene Aufgaben vereinbaren. Der übrige Vorstand ist hierüber ggf. zu informieren. Die gegenseitige Vertretung bleibt hiervon unberührt.

2.Gesellschaftsleiter (2.Hauptmann)

Er übernimmt im Falle der Abwesenheit des 1.Hauptmannes dessen Aufgaben. Darüber hinaus unterstützt er den 1.Hauptmann bei der Durchführung der Aufgaben. Der 2.Hauptmann schlägt in Abstimmung mit dem 1.Hauptmann verdiente Kameraden für Auszeichnungen des Hauptvereins bzw. des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften vor, sofern der 1.Hauptmann nicht selbst betroffen ist. Der 2.Hauptmann kann einmalig je Kalenderjahr frei über einen bestimmten Betrag verfügen. Die Höhe ergibt sich aus der Finanz- und Kassenordnung. Die Verwendung ist nachzuweisen. Im Übrigen ergeben sich seine Aufgaben sinngemäß aus vorstehender Aufgabenbeschreibung des 1.Hauptmannes.