(Ergänzende Ordnung zur Satzung des Jäger Corps vom 31.07.2005)

Diese Geschäftsordnung regelt die Aufgabenbereiche und Aufgaben des engeren und erweiterten Vorstandes sowie seiner einzelnen Mitglieder für den Aufgabenbereich jedes Einzelnen und im Verhältnis der Aufgaben zueinander. Finanzielle Angelegenheiten und der Aufgabenbereich des Kassierers sind in der Finanz- und Kassenordnung festgelegt. Bestimmungen der Satzung bleiben unberührt.

Ausgenommen von der Geschäftsordnung ist weitestgehend der Aufgabenbereich des Schießmeisters. Hierfür gilt ?sofern die Satzung, Geschäfts- oder Finanz- und Kassenordnung nichts anderes bestimmt- eine Schießordnung. Der Vorstand kann weitere ergänzende Ordnungen (z. B. Festordnung, Ehrenordnung) erlassen. Die Satzung und alle ergänzenden Ordnungen sind für alle Vorstandsmitglieder bindend. Ergänzende Ordnungen sind grundsätzlich von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Änderungen der bestehenden ergänzenden Ordnungen werden vom engeren Vorstand mehrheitlich beschlossen. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

Eine Aufhebung der Geschäftsordnung oder der Finanz- und Kassenordnung ist nur zulässig, wenn entsprechende Regelungen in die Satzung aufgenommen werden. Durch ergänzende Ordnungen dürfen die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten weder über Gebühr erweitert noch ausgeschlossen werden. Änderungen der Geschäfts- oder Finanz- und Kassenordnung sind spätestens der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis zu geben und von ihr zu billigen. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten eng und vertrauensvoll zum Wohle der Gesellschaft zusammen. Aus Kosten- und Zeitgründen werden ?soweit möglich- Informationen in elektronischer Form per Email übermittelt. Nach der Neuwahl des Vorstandes für eine Amtsperiode dürfen die Satzungsergänzenden Ordnungen erst nach Ablauf eines Jahres seit Wahl geändert werden.

§ 9 der Satzung regelt die Zusammensetzung des Vorstandes. Danach gliedert sich der Vorstand in den engeren und erweiterten Vorstand. Zum engeren Vorstand gehören der 1. und 2.Gesellschaftsleiter, der 1.Geschäftsführer und der 1.Kassierer. Der engere Vorstand führt die Angelegenheiten der Gesellschaft zum Wohle der Mitglieder und Gesellschaft unter Berücksichtigung der Belange des Hauptvereins und ist hierüber gegenüber der Generalversammlung zur Rechenschaft verpflichtet. Er wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des engeren Vorstandes arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig unaufgefordert. Neben den vorstehend aufgeführten Ämtern gehören die weiteren, nachstehend aufgeführten Funktionen zum erweiterten Vorstand. Einzige Ausnahme bildet der Festausschuss, dessen Vorsitzender dem erweiterten Vorstand angehört. Engere Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Erweiterte Vorstandssitzungen sollten vierteljährlich abgehalten werden. Sie sind mindestens halbjährlich abzuhalten. Beschlussfähigkeit bei Vorstandssitzungen ist hergestellt, wenn mindestens drei Mitglieder, davon zwei ?geborene? Mitglieder des engeren Vorstandes und mindestens ein Gesellschaftsleiter anwesend sind. Sofern es bei Abstimmungen zur Stimmengleichheit ?Patt? kommt, ist die Stimme des 1.Gesellschaftsleiters ausschlaggebend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vertretungsregelungen.