Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gesellschaft (Kompanie) trägt den Namen "Jäger Corps 1863".
  2. Die Gesellschaft ist Mitglied im St. Seb. Schützenverein von 1848 Düsseldorf-Oberbilk e.V. (im folgenden Regiment oder Hauptverein genannt).
  3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Düsseldorf-Oberbilk. Sitzanschrift ist die Anschrift des jeweiligen 1.Gesellschaftsleiters

§ 2 Wesen und Aufgabe

  1. Die Gesellschaft steht auf dem Boden christlicher Lebensauffassung und hält ihre Mitglieder zu Kameradschaft und Hilfsbereitschaft an. Sie bekennt sich zu dem Leitsatz

    Glaube - Sitte - Heimat

  2. Aufgaben der Gesellschaft sind Wahrung und Pflege der Tradition sowie die Heranführung der Jugend an das Schützenwesen und den Schießsport.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft führt aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitgliedsanwärter.
  2. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr mit Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten das 14.Lebensjahr - vollendet hat und sich während einer dreimonatigen Probezeit (Ballotage) durch Teilnahme am Vereinsleben zur Gesellschaft und deren Ziele bekannt hat. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten ist mit Beginn der Ballotage zu erklären. Die dreimonatige Ballotage bildet die Regel. Auf Beschluss der Monatsversammlung kann in Einzelfällen auf die Ballotage verzichtet oder diese auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist über die Aufnahme zu beschließen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschluss der Monatsversammlung und unterschreiben der Beitrittserklärung.
  3. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft beginnt mit unterschreiben der Beitrittserklärung.
  4. Ehrenmitglieder werden auf Beschluss des erweiterten Vorstandes durch den Gesellschaftsleiter (1.Hauptmann) oder seinen Stellvertreter (2.Hauptmann) ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können alle natürlichen Personen, auch Nichtmitglieder, ernannt werden.
  5. Personen, die eine aktive Mitgliedschaft beantragt haben und sich in der Probezeit befinden sowie alle weiteren Kinder und Jugendlichen, die an Festlichkeiten der Gesellschaft teilnehmen, werden grundsätzlich als Mitgliedsanwärter geführt. Weibliche Kinder und Jugendliche können bis zum Erreichen des Schützenalters als Mitgliedsanwärter geführt werden.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres möglich. Er ist mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich dem Gesellschaftsvorstand mitzuteilen. Ein Mitglied kann von der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind Schädigung der Gesellschaft, unehrenhafte Handlungen sowie offene Beitragszahlungen von mehr als 15 Monaten. Über den Ausschluss beschließt die Monatsversammlung. Im Falle des Ausschlusses endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht dem Mitglied nicht zu.
  7. Mit Beginn der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied je eine Satzung der Gesellschaft, des Regimentes sowie eine Gesellschaftsnadel. Vom Beginn bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten.
  8. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann keinem anderen überlassen werden. Das gilt insbesondere für minderjährige Mitglieder.
  9. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder - insbesondere die aktiven Mitglieder und Mitgliedsanwärter für eine aktive Mitgliedschaft - haben das Recht und die Pflicht an den allgemeinen Veranstaltungen und den hierzu bestimmten Pflichtveranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sich an den beschlossenen Umlagen zu beteiligen. Bei Mitgliedsanwärtern für eine aktive Mitgliedschaft gilt dies nur für die beschlossenen Umlagen. Das Nähere regelt eine Finanz- und Kassenordnung, die als Anlage der Satzung beigefügt ist.
  3. Alle Mitglieder und Mitgliedsanwärter für eine aktive Mitgliedschaft haben Sitz in den Versammlungen der Gesellschaft. Jedem ist in angemessenem Umfang Rederecht einzuräumen. Ein Stimmrecht besteht nur für aktive Mitglieder und ehemals aktive Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Jedes Mitglied mit Stimmrecht hat nur eine Stimme.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich im Januar findet eine Mitgliederversammlung als ordentliche Generalversammlung statt. Sie wird vom 1. Gesellschaftsleiter einberufen und geleitet. Darüber hinaus sollte jeden Monat eine Mitgliederversammlung stattfinden. Zur Generalversammlung werden alle Mitglieder rechtzeitig, d.h. mindestens 4 Wochen vorher, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Diese ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Generalversammlung festzustellen. Sofern keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden kann, ist innerhalb von 2 Wochen erneut zu einer außerordentlichen Generalversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die außerordentliche Generalversammlung ist ebenfalls beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte auch diese Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung in jedem Falle.
  2. Anträge an die Generalversammlung zur Aufnahme in die Tagesordnung sind schriftlich 14 Tage vorher an den 1. Gesellschaftsleiter zu richten. Über die Aufnahme verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Generalversammlung.
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom 1. Gesellschaftsleiter einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. In diesen Fällen ist ebenfalls schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Aufgaben der Generalversammlung sind:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes (§ 7)
    2. Beschlussfassung über den Jahresetat
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Festsetzung der Jahresbeiträge für die Mitglieder
    6. Änderung der Satzung
    7. Auflösung der Gesellschaft
    8. Billigung der ergänzenden Ordnungen zu dieser Satzung
  5. Abweichend von Absatz 1 kann die Gesellschaft nur in einer Generalversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmt.
  6. Beschlüsse einer Generalversammlung können nur durch eine Generalversammlung geändert werden.
  7. Abgestimmt wird per Handzeichen. Wahlen sind geheim (schriftlich) durchzuführen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder die geheime Wahl beantragt wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, sofern gleichzeitig die Anzahl von Stimmenthaltungen kleiner als der Stimmenanteil der Ja- und Nein-Stimmen zusammen ist..
  8. Abweichend von Absatz 4 Ziffer 1 kann sich die Generalversammlung darauf beschränken, nur die Mitglieder des engeren Vorstandes (§ 7 Abs. 2) zu wählen, wenn nicht genügend Kandidaten zur Wahl stehen. Der engere Vorstand ist in jedem Fall zu wählen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können dann in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des engeren Vorstandes gewählt werden. Darüber hinaus können bei Bedarf zusätzlich gewählt werden: 2. Schießmeister, Zugführer, Materialverwalter, Pagenvater Jugendwart, Fahnenträger, 2 Fahnenoffiziere, Blumenhornträger, Festausschuss.
  9. Der Verlauf der Mitgliederversammlungen ist unter Hervorhebung der Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich zu protokollieren. Die Protokolle bedürfen der Genehmigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung und sind vom Gesellschaftsleiter gegenzuzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gliedert sich in den engeren und erweiterten Vorstand.
  2. Dem engeren Vorstand gehören der 1.Gesellschaftsleiter, 2.Gesellschaftsleiter, 1.Geschäftsführer und 1.Kassierer an.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören der engere Vorstand und soweit vorhanden der 2.Geschäftsführer, 2.Kassierer, 1.Schießmeister oder sein Vertreter, Festausschuss, Spieß und Protektor an.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Protektors werden von der Generalversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt. Voraussetzung für die Kandidatur zum engeren Vorstand ist eine dreijährige Mitgliedschaft und die Vollendung des 18.Lebensjahres. Voraussetzung für die Kandidatur zum erweiterten Vorstand ist eine einjährige Mitgliedschaft und die Vollendung des 16.Lebensjahres.
  5. Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes vorzeitig aus, gilt § 6 Abs. 8 sinngemäß. Die Wahl ist durch die nächste Generalversammlung zu bestätigen. Bis dahin wird das Amt nur geschäftsführend wahrgenommen.
  6. Aufgabe des engeren Vorstandes ist es, die Gesellschaft zu leiten und in all ihren Angelegenheiten, insbesondere nach außen zu vertreten. Dabei wird die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Gesellschaftsleiter und ein weiteres Mitglied des engeren Vorstandes vertreten. Bei Verhinderung des 1.Gesellschaftsleiters tritt an seine Stelle der 2.Gesellschaftsleiter und ein weiteres Mitglied des engeren Vorstandes. Der Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen werden.
  7. Sofern diese Satzung nichts Näheres bestimmt, regeln sich die Aufgaben des Vorstandes nach den ergänzenden Ordnungen, die als Anlage der Satzung beigefügt sind.

§ 8 Vorstandsangelegenheiten, Geschäftsführung, Kassen-

     angelegenheiten

  1. Unbeschadet gesetzlicher Vorschriften und Regelungen dieser Satzung werden die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes in ergänzenden Ordnungen geregelt, die als Anlagen dieser Satzung beigefügt und durch die Generalversammlung zu billigen sind. Änderungen zu ergänzenden Ordnungen können frühestens von der, nach Ablauf des 1.Jahres einer Wahlperiode des Vorstandes stattfindenden Generalversammlung gebilligt werden (Kontinuitätsprinzip).
  2. Als ergänzende Ordnungen sind mindestens eine Geschäftsordnung und eine Finanz- und Kassenordnung zu verfassen. Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder, wobei dem Wesensgehalt der einzelnen Ämter Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus enthält sie Regelungen über die zu führenden Mitgliederverzeichnisse, die Aufbewahrung des Schriftverkehrs und der sonstigen Unterlagen (z.B. Jahresberichte, Protokolle, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse). Mitgliederverzeichnisse können auch in elektronischer Form auf Datenträgern geführt und gespeichert werden. Sie sind gegen unbefugte Nutzung nach den aktuellen Sicherheitsstandards der Datenverarbeitung zu sichern. Die Weitergabe personenbezogener Daten ist nur im Rahmen der Mitgliedschaft zulässig. Eine Weitergabe aus wirtschaftlichen Gründen ist verboten.
  3. Die Finanz- und Kassenordnung regelt die Behandlung aller finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresetats und der Jahresrechnung, die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und der festgesetzten Umlagen, die Führung der Kassenbücher und Konten, die Verwahrung der Gelder und Wertsachen sowie Rechte und Pflichten des Kassierers und der Kassenprüfer soweit die Satzung nichts näheres bestimmt.
  4. Der Kassierer oder sein Stellvertreter haben die Aufgabe alle Gelder ordentlich, sparsam und wirtschaftlich zu verwalten, hierüber ? getrennt nach Kalenderjahren - ein Kassenbuch zu führen und alle Einnahmen und Ausgaben mit Belegen zu versehen. Der Kassierer hat in Verbindung mit dem engeren Vorstand rechtzeitig den Jahresetat aufzustellen. Er ist für die Einhaltung des Jahresetats verantwortlich.
  5. Zahlungen, die außerhalb des Jahresetats 150.- übersteigen bedürfen der Genehmigung des engeren Vorstandes. Der 1.und 2.Gesellschaftsleiter können bei Bedarf frei einmalig im Kalenderjahr über einen bestimmten Betrag verfügen Die Höhe ergibt sich aus der Finanz- und Kassenordnung. Die Auszahlung ist zu belegen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der/Die Kassenprüfer werden rechtzeitig vor einer Generalversammlung gewählt, in der Neuwahlen stattfinden. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Er/Sie führen mindestens einmal jährlich beim 1.Kassierer eine Kassenprüfung durch. Hierüber erstatten sie der Generalversammlung Bericht. Der 1.Kassierer hat Einblick in sämtliche Unterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten haben die Kassenprüfer unverzüglich den 1.Gesellschaftsleiter zu unterrichten. Näheres regelt die Finanz- und Kassenordnung.

§ 9 Symbol und Uniform

  1. Die Gesellschaft hat als Farben Grün und Schwarz. Als Symbol dient der Hirschkopf mit Kreuz.
  2. Die Uniform besteht aus folgenden Teilen: grüner Hut mit weißer Feder, grüner Rock mit Schulterstücken, schwarze Hose, schwarze Socken und Schuhe, weißes Hemd und Handschuhe sowie grüner Krawatte mit Symbol. Uniformteile ( Schützenrock oder Hut ) können ?sofern vorhanden- für einen einmaligen Betrag von der Gesellschaft erworben oder ausgeliehen werden. Die Gesellschaft kann Uniformteile zurück kaufen, sofern Bedarf besteht. Der Rückkaufswert sollte die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Näheres regelt die Finanz- und Kassenordnung.
  3. Bei Austritt, Ausschluss oder Tod sind Gegenstände, die noch Eigentum der Gesellschaft sind, ordnungsgemäß zurück zu geben. Anderenfalls wird der Restwert in Rechnung gestellt. Hüte und Westen für Schülerschützen (Pagen) können nur ausgeliehen werden und bleiben Eigentum der Gesellschaft. Für Pagen entfällt das Tragen der Krawatte.

§ 10 Altersstufen

Die Einteilung in Altersstufen nach Pagen, Schülerschützen, Jungschützen und Schützen erfolgt entsprechend den jeweils geltenden Regelungen der Regimentssatzung bzw. der Regelungen des Bundes Historischer Deutscher Schützenbruderschaften.

§ 11 Könige, Ehrenzeichen

  1. Die Mitglieder der Gesellschaft schießen Könige aus.. Näheres hierzu regelt eine Schießordnung, die als Anlage der Satzung beigefügt ist.

  2. Höchste Auszeichnung der Gesellschaft ist der Ehrenring. Er wird auf Beschluss des engeren Vorstandes an besonders verdiente Mitglieder der Gesellschaft verliehen. Die Anzahl der lebenden Träger ist auf 2 Mitglieder beschränkt. Weitere Ehrungen und Auszeichnungen regelt eine Ehrenordnung, die als Anlage der Satzung beizufügen ist.

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung gemäß § 6 Abs. 5 aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch den letzten geschäftsführenden Vorstand, sofern die Generalversammlung mit ihrem Auflösungsbeschluss keine anderen Liquidatoren bestimmt hat.
  3. Alle Vereins- und Vermögenswerte sowie Geldbestände sind aufzulisten und dem Hauptverein mit der Maßgabe zu übergeben, diese ordentlich zu verwahren. Evtl. vorhandene Geldbestände sind für die Dauer von 10 Jahren festzulegen. Sofern die Gesellschaft bis dahin nicht neu gegründet wurde, fließen die Geldbestände uneingeschränkt in die Kasse des Hauptvereins. Weitere Vereins- und Vermögenswerte bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Satzung wurde in der a.o. Generalversammlung vom 31.07.2005 beschlossen und tritt am 1.1.2006 in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin geltende Satzung vom 9.1.1993 und ist für alle Mitglieder und Mitgliedsanwärter der Gesellschaft bindend.

 

Düsseldorf-Oberbilk, den 31.07.2005

Der Vorstand

 

§ 1 Abs. 2 geändert aufgrund geänderter Schreibweise des Vereinsnamen (Satzungsänderung im Jahr 2017)

§ 3 Abs. 2 geändert durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 12.3.2021

§ 11 geändert durch Beschluß der Generalversammlung vom 6.1.2023